Satzung


Vereinssatzung Ebru e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ebru“ (Erziehung, Bildung, Religion und Unterstützung von interkulturellem Dialog) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Ulm. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
  1. Der Zweck und die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Erziehung, von Kunst und Kultur, der Bildung, des Völkerverständigungsgedankens und der Religion. Die Zweckverwirklichung wird durch folgende Punkte gefördert.
  2. Der Verein bemüht sich Studenten und Schülern bei der Wohnungssuche zu helfen, und setzt dafür sich als Verein ein.
  3. Psychologische Beratung für Eltern und Schüler,
  4. Unterhaltung von Erziehungsberatungsstellen,
  5. An Wochenenden werden für Jugendliche Ausflüge mit Übernachtungsmöglichkeiten angeboten.
  6. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unterstützt keine parteipolitischen Aktivitäten.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Sammlung und Vermittlung von Informationen über die islamische Religion, Geschichte, Kultur und Kunst.
  9. Der Verein will die Bedeutung der Religionen, insbesondere des Islam, bewusst machen, besonders im Hinblick auf Frieden, gegenseitiges verstehen, Ökologie und der gesellschaftlichen Integration von Muslimen.
  10. Förderung der interreligiösen und interkulturellen Friedens-, Bildungs- und Familienarbeit. Das Fundament der Friedensarbeit und des Vereins ist die Kenntnis voneinander, dass Verständnis füreinander, die gegenseitige Anerkennung und der Dialog miteinander.
  11. Die Vermittlung der Rezitation und die zeitgemäße Auslegung der heiligen Schrift (Koran).
  12. Die Informationsvermittlung soll primär in der deutschen und türkischen Sprache erfolgen. Auf Nachfrage können andere Sprachen hinzugefügt werden.
  13. Der Verein fördert und betreibt aktiv die Verständigung über die gemeinsamen Grundlagen und Regeln des Zusammenlebens in einem demokratischen Gemeinwesen und unterstützt somit die demokratische Bildung der muslimischen Mitbürger.
  14. Der Verein strebt die Anerkennung des Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland an.
  15. Bei der Verwirklichung der Ziele ist die Zusammenarbeit u.a. mit Vertretern der Stadtverwaltung, Bürgerschaften, Kirchen, Parteien, Verbänden und Vereinen, Arbeitgebern- und Arbeitnehmerverbänden, Kindergärten, Schulen und Hochschulen, Presse, Funk und Fernsehen, Theater und Film von großer Bedeutung.
  16. Finanzielle und humanitäre Hilfen für Not bedürftige Menschen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
  17. Aufbau und Betrieb eines Archivs und einer Bibliothek.
  18. Organisation und Durchführung von Studienreisen im In- und Ausland, Lesungen, Meditationslehrgängen, Seminare, Studienkreisen, Vorträgen, Symposien, Workshops.
§ 3 Unabhängigkeit des Vereins

Der Verein ist unabhängig, selbständig, souverän und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung – Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Zur Erwerbung der Mitgliedschaft bedarf es einem schriftlichen Antrag, der dem Vorstand vorgelegt werden muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht sind sogenanntes Vollmitglied, solche ohne Stimmrecht sogenanntes Gastmitglied.

Über den Antrag als Vollmitglied bzw. Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen.

Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Durchlesen vorzulegen. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes entschieden werden und der Beschluss wird auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt.

§ 6 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der vor Einberufung vorhandenen Anzahl der Mitglieder am Versammlungszeitpunkt statt.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Dazu ist er auch verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies vom Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung verlangen.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Sekretär geleitet. Protokollführer wird der Sekretär oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Stimmenthaltungen gelten als gültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom noch amtierenden Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes,
  • durch Kündigung der Mitgliedschaft,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Wenn ein Mitglied, mit der Zahlung des Beitrages mindestens drei Monate im Rückstand ist oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann er durch den Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 12 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten

Grundsätzlich ist der Schatzmeister und weitere vom Vorstand gewählte Mitglieder berechtigt, im Namen des Vereins über das Vereinskonto zu verfügen.

§ 13 Der Vorstand und seine Zuständigkeiten

Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sekretär und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann jeweils bis zu zwei Personen bei Bedarf nach Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgestockt werden. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder dem Sekretär, vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand eine Ersatzperson, die bis zum Abschluss der Wahlperiode amtiert. Dem Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Wissenschaft und Bildung. Ein entsprechender Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Übergangsregelung

Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm.

Die Mitglieder beauftragen den gewählten Vorstand, die vorliegende Satzung für den Fall, dass das Amtsgericht als Vereinsregister Beanstandung erheben sollte, im Umfang der Beanstandungen abzuändern.

Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Ulm als Gerichtsstand.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.07.2008 errichtet.